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Das neue Verpackungsgesetz und die Registrierungspflicht

Recycling ist schon lange in den Köpfen der Menschen, die Bedeutung hat in den vergangenen Jahren aber gerade im E-Commerce-Sektor weiter dazugewonnen. Praktische Relevanz bekommt das Thema für Händler und Unternehmer jetzt mit dem neuen Verpackungsgesetz, das viele Gewerbetreibende in Zugzwang bringt. Ab dem 01.01.2019 ist es streng genommen schon zu spät: Zu diesem Zeitpunkt werden bestehende Regelungen abgelöst – und das bringt vom einen auf den anderen Tag einige neue Pflichten mit sich. Wer sie nicht rechtzeitig erfüllt, muss mit einer hohen Geldbuße und einem Vertriebsverbot rechnen.

Viele Unternehmer sind betroffen

Um dem beinahe endlosen Müll zumindest einigermaßen Einhalt zu gebieten, muss auf grundlegende Dinge geachtet werden – etwa, dass der Müll verwertet wird. Beim Verpackungsmüll trifft die Verantwortung dafür nach dem neuen Verpackungsgesetz den Hersteller der Verpackungen. Bei umgangssprachlichem Verständnis hat man große Kartonagenfabriken vor Augen und sieht sich nicht weiter in der Pflicht. Allerdings ist dem nicht so: Zu den Herstellern von Verpackungen, die nach dem neuen Gesetz bestimmten Registrierungspflichten unterworfen sind, gehört nämlich jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inklusive Füllmaterial) erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder importiert. Vom Versandriesen bis zum Handmade-Seller kann davon also jeder betroffen sein, der sog. „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ vertreibt – also auch viele Händler und E-Commerce-Unternehmen.

Was zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählt

Zu diesen Verpackungen zählen laut Gesetz sämtliche mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher (oder den sogenannten gleichgestellten Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels und Krankenhäusern) als Abfall anfallen. Auch Versandverpackungen gehören ausdrücklich dazu, das gleiche gilt für Verkaufsverpackungen. Produktverpackungen müssen in der Regel durch den Hersteller des Produkts lizenziert werden, hier empfiehlt es sich aber, diese Frage vorher zu klären. Außerdem ist es nicht möglich, vorlizenzierte Verpackungen zu erwerben. Dies gilt ausnahmsweise aber nicht für bestimmte Serviceverpackungen wie etwa Coffee-to-go-Becher und Fleischerpapier. Hierbei ist die Lizenzierung auch durch den Vorvertreiber möglich. Ob nun Karton, Klebeband oder Luftpolster – Aus welchem Material die Verpackung ist, spielt keine Rolle.

Vertriebsverbote und empfindliche Bußgelder drohen

Vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung im neuen Jahr ist die Registrierung bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (Link: https://www.verpackungsregister.org) Pflicht, genauso wie die Anmeldung bei mindestens einem dualen System – also einem Abfallverwerter wie dem grünen Punkt. Was sonst droht, ist kurz und knapp ein Vertriebsverbot für die Verpackungen, was etwa für Versandhändler einem kompletten Verkaufsstop gleichkommen wird. Dazu drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro und selbstverständlich Abmahnungen.

Trittbrettfahrer haben es zukünftig schwer

Für jeden, der sich bisher rechtstreu verhalten hat, ist im Wesentlichen nur die Anmeldung bei dem LUCID genannten Registrierungsportal der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Neuigkeit. Dieses Register wurde nicht nur des Recyclings wegen eingeführt, sondern auch wegen der Wettbewerber, die sich bisher konsequenzlos trotz Pflicht nicht an einem dualen System beteiligt haben – und ihren Teil der Kosten für die Entsorgung damit unfairerweise anderen Mitstreitern aufgebürdeten. Der Register ist öffentlich einsehbar, sodass Trittbrettfahrer auf einfache Weise durch ihr Fehlen in der Liste ausgemacht werden können – Abmahner haben hier also leichtes Spiel. Zukünftig ist die Registrierung bei einem dualen System außerdem nur möglich, wenn dort die entsprechende Registrierungsnummer des Verpackungsregisters angegeben wird. Darüber hinaus müssen Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Verpackungsmülls sowohl beim Register als auch beim ausgewählten dualen System einmal jährlich gemeldet werden – beide Stellen gleichen die Daten zudem untereinander ab.

Rechtzeitig an Registrierungen denken

Mit dem Verpackungsgesetz kommen ab dem 1 Januar 2019 also entscheidende Änderungen auf Unternehmer besonders im Versandgeschäft zu. Wer sich rechtzeitig registriert und seine Daten entsprechend meldet, hat zunächst aber alles Notwendige getan, um ein Vertriebsverbot und hohe Bußgelder zu vermeiden. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die Registrierung bei LUCID höchstpersönlich erfolgen muss und ein Abwälzen auf Dritte nicht möglich ist. Sollte man sich unsicher sein, ob eine bestimmte Verpackung nicht schon lizenziert ist, sollte diese Frage eindeutig geklärt werden. Die Beweislast, alles richtig gemacht zu haben, liegt nämlich grundsätzlich bei einem selbst. Bei allen grundsätzlichen Fragen hilft außerdem der Mini Guide zum Verpackungsgesetz (Link:https://www.haendlerbund.de/de/downloads/whitepaper-verpackungsgesetz.pdf) vom Händlerbund.

Über den Autor

Melvin Dreyer hat in Leipzig Rechtswissenschaft studiert und ist seit 2018 für den Händlerbund tätig. Dort unterstützt er die Redaktion im Hinblick auf Rechtsfragen und berichtet auf OnlinehändlerNews zu rechtlichen Themen innerhalb der E-Commerce-Branche.

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